AGB

SkyPics4U

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ALLGMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Drohnendienstleistungen Photogrammetrie & Thermografie

SkyPics4U by Richard Woda

Schweiz, gültig ab 01.Juli 2026

1. GELTUNGSBEREICH & ANWENDBARES RECHT

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen SkyPics4U by Richard Woda (nachfolgend „Dienstleister“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) für die Erbringung von Drohnendienstleistungen im Bereich Photogrammetrie und Thermografie in der Schweiz.

Für diese AGB gilt ausschliesslich schweizerisches Recht, insbesondere:

  • Obligationenrecht (OR), insbesondere Art. 363–406 (Werkvertrag)
  • Zivilgesetzbuch (ZGB), insbesondere Art. 2 ff. (Treu und Glauben)
  • Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und Datenschutzverordnung (DSV)
  • Luftfahrtgesetz (LFG) und Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)
  • Verordnung über die Sicherheit der Luftfahrt (VSL)

Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und müssen vom Dienstleister ausdrücklich bestätigt werden.

2. VERTRAGSGEGENSTAND & LEISTUNGEN

2.1 Photogrammetrie

Der Dienstleister führt folgende Leistungen durch:

    • Planung und Durchführung von Drohnenflügen zur Erfassung von Luftbilddaten
    • Erstellung von Orthofotos, digitalen Geländemodellen (DGM), 3D-Punktwolken und anderen photogrammetrischen Produkten
    • Auswertung der Daten gemäss den Anforderungen des Auftraggebers (z. B. Volumenberechnungen, Bestandsdokumentation, Deformationsanalysen)
    • Lieferung der Ergebnisse in den vereinbarten Formaten (z. B. GeoTIFF, LAS, DXF, PDF)

2.2 Thermografie

Der Dienstleister führt folgende Leistungen durch:

    • Planung und Durchführung von Drohnenflügen zur Erfassung von Wärmebildern
    • Erstellung von Thermografiebildern und -videos mit Temperaturanalysen
    • Auswertung der Daten zur Identifizierung von Wärmeverlusten, Fehlstellen oder anderen thermischen Auffälligkeiten
    • Lieferung der Ergebnisse in den vereinbarten Formaten (z. B. JPEG, PNG, CSV)

2.3 Standardleistungen

Sofern nicht anders vereinbart, umfasst die Lesitung:

    • Flugplanung unter Berücksichtigung der VLK und LFG
    • Einhaltung aller geltenden Sicherheits- und Datenschutzbestimmungen
    • Grundlegende Qualitätskontrolle der erfassten Daten

2.4 Zusatzleistungen

Auf Wunsch können folgende Zusatzleistungen beauftragt werden:

    • Georeferenzierung der Daten
    • Erstellung von 3D-Modellen (z. B. für BIM-Anwendungen)
    • Thermische Simulationen oder Energieeffizienzanalysen
    • Erstellung von Berichten oder Präsentationen
    • Nachbearbeitung von Daten (z. B. Rauschunterdrückung, Bildoptimierung)

Hinweis zu Drohnenflügen in der Schweiz

    • Der Dienstleister hält sich an die VLK (z. B. maximale Flughöhe von 120 m über Grund, Abstand zu Personen und Gebäuden).
    • Für Flüge in kontrolliertem Luftraum (z. B. Nähe zu Flughäfen) ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich.
    • Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Durchführung erforderlichen Genehmigungen (z. B. Betretungsrechte, Bewilligungen nach VLK) vorliegen.

3. AUFTRAGSERTEILUNG & DURCHFÜHRUNG

3.1 Angebots- und Auftragsbestätigung

    • Der Auftraggeber erteilt dem Dienstleister einen schriftlichen Auftrag (per E-Mail, Online-Formular oder Vertrag)
    • Der Dienstleister bestätigt den Auftrag mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung, die u. a. enthält:
      • Art und Umfang der Leistung
      • Preis und Zahlungsbedingungen (in CHF)
      • Geplante Durchführungszeit
      • Besondere Anforderungen (z. B. Genauigkeit, Wetterbedingungen)

3.2 Durchführung der Leistung

    • Der Dienstleister führt die Leistung unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze, behördlichen Auflagen und technischen Standards durch.
    • Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Durchführung erforderlichen Genehmigungen (z. B. Flugbewilligungen nach VLK, Betretungsrechte) vorliegen.
    • Der Dienstleister behält sich vor, Flüge abzubrechen oder zu verschieben, wenn:
      • Die Wetterbedingungen (Wind, Regen, Sichtweite) eine sichere Durchführung nicht zulassen.
      • Unvorhergesehene behördliche Einschränkungen (z. B. Sperrzonen) bestehen.
      • Der Auftraggeber die vereinbarten Voraussetzungen (z. B. Zugang zum Gelände) nicht gewährleisten kann.

3.3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich:

    • Alle notwendigen Informationen für die Flugplanung bereitzustellen (z. B. Lagepläne, Koordinaten, Zugangsbeschränkungen).
    • Bei Thermografieaufnahmen sicherzustellen, dass die zu untersuchenden Objekte zum Zeitpunkt des Fluges die erforderlichen thermischen Bedingungen aufweisen (z. B. ausreichende Temperaturdifferenz).
    • Den Zugang zu den zu befliegenden Flächen zu ermöglichen (z. B. durch Schlüsselübergabe oder Begleitung).
    • Bei Bedarf einen Ansprechpartner für die Koordination vor Ort zu benennen.

Hinweis zu Thermografie in der Schweiz

    • Thermografische Aufnahmen von Gebäuden oder Industrieanlagen unterliegen dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG), sofern personenbezogene Daten (z. B. Mieter, Mitarbeiter) betroffen sind.
    • Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass die Aufnahmen rechtlich zulässig sind (z. B. keine Verletzung der Privatsphäre).

4. PREISE & ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1 Preisgestaltung

    • Die Preise richten sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang, der Flugzeit, der Datenmenge und ggf. Zusatzleistungen.Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Preise (Stand Juli 2026, in CHF, Änderungen vorbehalten):
        • Photogrammetrie:
          • Grundpreis pro Flugstunde: 150 CHF (zzgl. Mehrwertsteuer (MWST) 7.7 %)
          • Datenauswertung pro Hektar: 150 CHF (zzgl. MWST)
          • Zusätzliche Leistungen (z. B. 3D-Modellierung): 180 CHF (zzgl. MWST)
        • Thermografie:
          • Grundpreis pro Flugstunde: 150 CHF (zzgl. MWST)
          • Datenauswertung pro Hektar: 150 CHF (zzgl. MWST)
          • Zusätzliche Analysen (z. B. Energieeffizienzbericht): 180 CHF (zzgl. MWST)
    • Bei grösseren Projekten können Pauschalpreise vereinbart werden.

4.2 Rechnungsstellung & Zahlung einmalige Aufträge

    • Der Dienstleister stellt vor Abschluss der Leistung eine Rechnung aus.
    • Die Zahlung ist vor der Leistungserbringung fällig, sofern nicht anders vereinbart.
    • Bei Ratenzahlungen ist ein Zahlungsplan zu vereinbaren.
    • Bei Zahlungsverzug berechnet der Dienstleister Verzugszinsen in Höhe von 5 % pro Jahr (gemäss Art. 104 OR).

4.3 Rechnungsstellung und Zahlung langfristige Aufträge

    • Der Dienstleister stellt bei Auftragserteilung eine Rechnung über 10% des Gesamtpreises (Kapazitätsreservierung) zzgl. der ersten vereinbarten Teilzahlung
    • Diese Rechnung ist unmittelbar nach Auftragserteilung fällig
    • Bei Zahlungsverzug berechnet der Dienstleister Verzugszinsen in Höhe von 5 % pro Jahr (gemäss Art. 104 OR).

4.4 Stornierung und Rücktritt einmalige Aufträge

    • Bei Stornierung durch den Auftraggeber bis 14 Tage vor dem geplanten Flugtermin werden keine Stornokosten berechnet.
    • Bei Stornierung innerhalb von 7–14 Tagen vor dem Flugtermin werden 30 % des vereinbarten Preises in Rechnung gestellt.
    • Bei Stornierung innerhalb von 7 Tagen vor dem Flugtermin werden 70 % des vereinbarten Preises fällig.
    • Bei Stornierung am Flugtag oder bei Nichtantritt werden 100 % des vereinbarten Preises fällig.
    • Der Dienstleister kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder gegen vertragliche Vereinbarungen verstösst.

4.5 Stornierung und Rücktritt langfristige Aufträge

    • Bei Stornierung durch den Auftraggeber werden 15% des restlichen Auftragsvolumens fällig.

5. LIEFERUNG & QUALITÄT DER DATEN

5.1 Lieferumfang

Die Lieferung umfasst:

    • Die erfassten Rohdaten (z. B. Fotos, Thermografiebilder)
    • Die verarbeiteten Daten (z. B. Orthofotos, Punktwolken, Thermogramme)
    • Ein kurzer Bericht zur Durchführung der Leistung (sofern vereinbart)

5.2 Datenformate & Qualität

    • Die Daten werden in gängigen, herstellerneutralen Formaten geliefert (z. B. GeoTIFF für Orthofotos, LAS für Punktwolken, CSV für Thermografiedaten).
    • Die Genauigkeit der photogrammetrischen Daten beträgt standardmässig:
      • Horizontal: ± 5 cm (bei optimalen Bedingungen)
      • Vertikal: ± 10 cm (bei optimalen Bedingungen)
    • Die thermografischen Daten werden mit einer Temperaturauflösung von ± 1 °C geliefert (abhängig von Kamera und Bedingungen).
    • Abweichungen von den Standardgenauigkeiten werden in der Auftragsbestätigung angegeben.

5.3 Qualitätskontrolle & Gewährleistung

    • Der Dienstleister führt eine grundlegende Qualitätskontrolle der Daten durch.
    • Gewährleistung: Der Dienstleister garantiert, dass die Leistung mit der gebotenen Sorgfalt und nach dem Stand der Technik erbracht wird (Art. 368 OR).
    • Ausschluss der Gewährleistung:
      • Bei unsachgemässer Nutzung der Daten durch den Auftraggeber.
      • Bei Änderungen der Daten durch Dritte.
      • Bei natürlichen Einflüssen (z. B. Vegetationsänderungen, Wetterextreme) zwischen Datenerfassung und Nutzung.
      • Bei nicht vom Dienstleister verschuldeten Abweichungen (z. B. durch fehlerhafte GPS-Daten des Auftraggebers).

5.4 Haftung für Datenfehler

    • Der Dienstleister haftet nicht für:
      • Fehler, die auf fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückgehen.
        • Fehler, die durch nachträgliche Änderungen der Daten durch den Auftraggeber entstehen
        • Indirekte Schäden (z. B. entgangener Gewinn, Folgeschäden).
        • Die Haftung des Dienstleisters ist auf den doppelten Werklohn begrenzt, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt (Art. 97 OR).

Hinweis zur Haftung bei Thermografie:

    • Thermografische Aufnahmen können nur bedingt Rückschlüsse auf die Energieeffizienz von Gebäuden geben. Der Dienstleister übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der Ergebnisse bei unsachgemässer Nutzung der Daten.

6. DATENSCHUTZ & URHEBERRECHT

6.1 Datenschutz (DSG & DSV)

    • Der Dienstleister verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers nur im Rahmen der Auftragserfüllung und gemäss den Vorgaben des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) und der Datenschutzverordnung (DSV).
    • Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Leistungserbringung benötigten Daten (z. B. Grundstückskoordinaten, Gebäudedaten) rechtmässig erhoben und genutzt werden dürfen.
    • Der Dienstleister speichert personenbezogene Daten nach Abschluss des Auftrags für max. 10 Jahre und löscht sie anschliessend, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht (Art. 6 DSG).

6.2 Urheberrecht & Nutzungsrechte

    • Der Dienstleister räumt dem Auftraggeber ein einfaches, nicht-exklusives Nutzungsrecht an den erstellten Daten ein (Art. 10 URG).
    • Eine Weitergabe oder Nutzung der Daten durch Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Dienstleisters.
    • Der Dienstleister behält das Urheberrecht an den von ihm entwickelten Auswertungsmethoden und Softwarelösungen.
    • Bei Thermografiedaten gilt: Die Temperaturdaten dürfen nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Eine kommerzielle Nutzung (z. B. für Wettbewerberanalysen) bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

6.3 Geheimhaltung

    • Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln (Art. 321 StGB).
    • Die Geheimhaltungspflicht gilt für 10 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Hinweis zu Thermografie & Datenschutz:

    • Thermografische Aufnahmen von Gebäuden können personenbezogene Daten enthalten (z. B. Wärmeabstrahlung von Bewohnern). Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass die Aufnahmen DSG-konform sind.

7. VERSICHERUNG & RISIKOÜBERNAHME

7.1 Versicherung des Dienstleisters

    • Der Dienstleister verfügt über eine Haftpflichtversicherung für Drohnenflüge mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. CHF.
    • Der Auftraggeber kann eine Kopie der Versicherungsbestätigung anfordern

7.2 Risikoübernahme durch den Auftraggeber

    • Der Auftraggeber trägt das Risiko für:
      • Schäden an seinem Eigentum, die durch Drohnenflüge entstehen (z.B. Beschädigungen von Gebäuden, Vegetation)
      • Schäden an Dritten oder deren Eigentum, sofern diese nicht durch den Dienstleister verschuldet wurden.
    • Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Dienstleister von Ansprüchen Dritter freizustellen, die durch die Leistungserbringung entstehen.

7.3 Unfälle & Schadensfälle

    • Bei Unfällen oder Schäden während des Fluges ist der Dienstleister unverzüglich zu informieren.
    • Der Auftraggeber unterstützt bei der Dokumentation und Klärung des Vorfalls

Hinweis zu Drohnenflügen in der Schweiz:

8. KÜNDIGUNG & RÜCKTRITT

    • Der Dienstleister hält sich an die VLK und das LFG. Bei Verstössen gegen diese Vorschriften haftet der Auftraggeber für allfällige Bussen oder Schadenersatzforderungen.

8.1 Kündigung durch den Auftraggeber

    • Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich kündigen (Art. 404 OR).
    • Bereits erbrachte Leistungen werden nach Aufwand abgerechnet.

8.2 Kündigung durch den Dienstleister

    • Der Dienstleister kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, z. B. bei:
      • Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen
      • Verletzung der Mitwirkungspflichten
      • Gefährdung der Sicherheit oder gesetzlichen Vorgaben

8.3 Rücktritt vom Vertag

    • Beide Parteien können vom Vertrag zurücktreten, wenn:
      • Die Leistung unmöglich wird (z.B. durch behördliche Verbote
      • Wesentliche Vertragsbestandteile nicht eingehalten werden können
    • Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet, nicht erbrachte Leistungen entfallen.

9. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

9.1 Force Majeure (Höhere Gewalt)

    • Beide Parteien sind von der Leistungspflicht befreit, wenn die Erfüllung des Vertrags durch höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen) unmöglich wird (Art. 119 OR).
    • Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über das Ereignis und die voraussichtliche Dauer.

9.2 Salvatorische Klausel

    • Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
    • Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt (Art. 20 OR).

9.3 Änderungen der AGB

    • Der Dienstleister behält sich vor, diese AGB anzupassen. Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten mitgeteilt.
    • Die geänderten AGB gelten für alle ab dem Zeitpunkt der Mitteilung geschlossenen Verträge

9.4 Anwendbaresa Recht & Gerichtsstand

    • Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.
    • Gerichtsstand ist der Sitz des Dienstleisters.

HINWEIS:

Bei Streitigkeiten wird zunächst eine aussergerichtliche Einigung angestrebt. Falls diese scheitert, können die Parteien die ordentlichen Gerichte anrufen.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1 Schriftformklausel

Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der schriftlichen Form.

10.2 Vollständigkeit der Vereinbarung

Diese AGB regeln die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Ort, Datum: Oberegg, 1. Juli 2026

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